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	<title>Kommentare zu: Gericht: Tanzverbot an Karfreitag war rechtmäßig</title>
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	<description>Glaubst du noch oder denkst du schon?</description>
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		<title>Von: pufaxx</title>
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		<dc:creator><![CDATA[pufaxx]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 20:24:52 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@Mreins: Nö. Infinitive interessieren mich nicht. Gießen, goss, gegossen. Ich wohne in Fürth. :)]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Mreins: Nö. Infinitive interessieren mich nicht. Gießen, goss, gegossen. Ich wohne in Fürth. <img src='http://s0.wp.com/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>Von: Mreins</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Mreins]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 20:09:31 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@Pufaxx

Hast Du Deine Konsumverweigerung bei der Stadt Gießen auch angemeldet?]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Pufaxx</p>
<p>Hast Du Deine Konsumverweigerung bei der Stadt Gießen auch angemeldet?</p>
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		<title>Von: pufaxx</title>
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		<dc:creator><![CDATA[pufaxx]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 19:45:16 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@Mreins: Keine Ahnung, was ich dieses Jahr am Karfreitag getrieben habe. 

Ich würde ja gerne rumprotzen, wie viel Fleisch ich gefressen, wie viel Bier ich getrunken, wie oft ich mir einen runtergeholt habe - aber Tatsache ist: Ich hab freitags sowieso frei. Ganz abgesehen davon, dass mir religiöse Regeln ohnehin am Allerwertesten vorbeigehen, kann ich nur sagen: &quot;An diesem Karfreitag habe ich definitiv nicht eingekauft.&quot;]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Mreins: Keine Ahnung, was ich dieses Jahr am Karfreitag getrieben habe. </p>
<p>Ich würde ja gerne rumprotzen, wie viel Fleisch ich gefressen, wie viel Bier ich getrunken, wie oft ich mir einen runtergeholt habe &#8211; aber Tatsache ist: Ich hab freitags sowieso frei. Ganz abgesehen davon, dass mir religiöse Regeln ohnehin am Allerwertesten vorbeigehen, kann ich nur sagen: &#8220;An diesem Karfreitag habe ich definitiv nicht eingekauft.&#8221;</p>
]]></content:encoded>
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	<item>
		<title>Von: Mreins</title>
		<link>http://blasphemieblog2.wordpress.com/2012/10/25/gericht-tanzverbot-an-karfreitag-war-rechtmasig/comment-page-1/#comment-92114</link>
		<dc:creator><![CDATA[Mreins]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 18:58:30 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ich habe am Karfreitag bei AMB komentiert]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe am Karfreitag bei AMB komentiert</p>
]]></content:encoded>
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	<item>
		<title>Von: Wolfgang T.</title>
		<link>http://blasphemieblog2.wordpress.com/2012/10/25/gericht-tanzverbot-an-karfreitag-war-rechtmasig/comment-page-1/#comment-92096</link>
		<dc:creator><![CDATA[Wolfgang T.]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 16:46:19 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Als Mitglied im Bund für Geistesfreiheit möchte ich auch an sogenannten stillen Tagen eine humanistische Feier durchführen. Leider fehlen uns die Räumlichkeiten und das Geld. Für Vorschläge bitte an neumayer75@gmx.de wenden.
Großraum Nürnberg bevorzugt.

Zur Info:

An das Ordnungsamt

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Geistesfreiheit , Körperschaft des öffentlichen Rechts, veranstaltetet am ... eine weltanschauliche Feier. Uns ist bewusst, dass unsere humanistische Feier nicht unter das „Veranstaltungsgesetz“ fällt, nach Grundgesetz Art. 4und Art. 140 sind wir als Weltanschauungsgemeinschaft den christlichen Kirchen und jüdischen Kultusgemeinde gleichgestellt. Unsere Veranstaltungen sind rechtlich wie christliche, jüdische und moslemischen Gottesdienste zu bewerten. Die Veranstaltung steht für Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit offen. Wir hoffen, das unsere Feier nicht durch Ordnungsbehörden gestört wird und Ihr der gleiche Respekt erwiesen wird, wie christliche, jüdische und moslemischen Gottesdiensten

Mit freundlichen Grüßen
XX


Rechtliche Grundlagen:

Art. 4 GG, Art. 140 GG

Wegweisend war in dieser Hinsicht die „Lumpensammler-Entscheidung“ des

Bundesverfassungsgericht:

BVerfGE 24,236 (Aktion Rumpelkammer)
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv024236.html
aus dem Urteil: „Zur Religionsausübung gehören ... nicht nur kultische Handlungen
und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst,
Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente,
Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse
Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen
des religiösen und weltanschaulichen Lebens.“ 


III. Verfassungsimmanente Grundrechtsschranken
Bei den Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt sieht das Grundgesetz keine Ein-griffe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vor (zB bei Art 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 3, 16 Abs 2 S 2 GG). Gleichwohl ist anerkannt, daß diese scheinbar absoluten Grundrechte nicht völlig schrankenlos sein können, sondern sog ver-fassungsimmanenten Grundrechtsschranken unterliegen (BVerfG NJW 2002, 206; Ohler NJW 2002, 194). 
1. Teilweise wird die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung iSd Art 2 Abs 1 GG angewendet. Das ist mit dem Verhältnis der Subsidiarität des Art 2 Abs 1 GG zur Spezialität der einzelnen Freiheitsrechte unvereinbar. Würde man die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung, die auf den weiten Schutz-bereich der allgemeinen Handlungsfreiheit zugeschnitten ist, auf ein scheinbar schrankenlos gewährleistetes Grundrecht anwenden, bliebe von diesem Grund-recht nur wenig übrig.
Eine entsprechende Anwendung der Schranke der allgemeinen Gesetze iSd Art 5 Abs 2 GG kommt nicht in Betracht. Eine Übertragung von Schranken des einen Grundrechts auf ein anderes Grundrecht widerspricht der grundgesetzli-chen Systematik. Jedes Grundrecht unterliegt seinen eigenen, spezifisch ausge-stalteten Schranken. Daher ist eine analoge Anwendung der Schranken anderer Grundrechte abzulehnen (BVerfGE 28, 243, 260; 32, 98, 107; stRspr).
2. Jede Grundrechtsausübung steht unter dem Vorbehalt der Gemeinverträglich-keit. Der einzelne kann von einem Grundrecht nur so lange Gebrauch machen, wie er dadurch nicht die Grundrechtssphäre Dritter beeinträchtigt. Ferner finden die Grundrechte auch in wichtigen Grundprinzipien der Verfassung ihre Schranke (BVerfG NJW 2002, 206; Ohler NJW 2002, 194). Mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung sind kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete elementare Rechtswerte geeignet, Grundrechte zu beschränken (sog verfassungsimmanente Schranken).]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Als Mitglied im Bund für Geistesfreiheit möchte ich auch an sogenannten stillen Tagen eine humanistische Feier durchführen. Leider fehlen uns die Räumlichkeiten und das Geld. Für Vorschläge bitte an <a href="mailto:neumayer75@gmx.de">neumayer75@gmx.de</a> wenden.<br />
Großraum Nürnberg bevorzugt.</p>
<p>Zur Info:</p>
<p>An das Ordnungsamt</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>der Bund für Geistesfreiheit , Körperschaft des öffentlichen Rechts, veranstaltetet am &#8230; eine weltanschauliche Feier. Uns ist bewusst, dass unsere humanistische Feier nicht unter das „Veranstaltungsgesetz“ fällt, nach Grundgesetz Art. 4und Art. 140 sind wir als Weltanschauungsgemeinschaft den christlichen Kirchen und jüdischen Kultusgemeinde gleichgestellt. Unsere Veranstaltungen sind rechtlich wie christliche, jüdische und moslemischen Gottesdienste zu bewerten. Die Veranstaltung steht für Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit offen. Wir hoffen, das unsere Feier nicht durch Ordnungsbehörden gestört wird und Ihr der gleiche Respekt erwiesen wird, wie christliche, jüdische und moslemischen Gottesdiensten</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
XX</p>
<p>Rechtliche Grundlagen:</p>
<p>Art. 4 GG, Art. 140 GG</p>
<p>Wegweisend war in dieser Hinsicht die „Lumpensammler-Entscheidung“ des</p>
<p>Bundesverfassungsgericht:</p>
<p>BVerfGE 24,236 (Aktion Rumpelkammer)<br />
<a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv024236.html" rel="nofollow">http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv024236.html</a><br />
aus dem Urteil: „Zur Religionsausübung gehören &#8230; nicht nur kultische Handlungen<br />
und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst,<br />
Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente,<br />
Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse<br />
Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen<br />
des religiösen und weltanschaulichen Lebens.“ </p>
<p>III. Verfassungsimmanente Grundrechtsschranken<br />
Bei den Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt sieht das Grundgesetz keine Ein-griffe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vor (zB bei Art 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 3, 16 Abs 2 S 2 GG). Gleichwohl ist anerkannt, daß diese scheinbar absoluten Grundrechte nicht völlig schrankenlos sein können, sondern sog ver-fassungsimmanenten Grundrechtsschranken unterliegen (BVerfG NJW 2002, 206; Ohler NJW 2002, 194).<br />
1. Teilweise wird die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung iSd Art 2 Abs 1 GG angewendet. Das ist mit dem Verhältnis der Subsidiarität des Art 2 Abs 1 GG zur Spezialität der einzelnen Freiheitsrechte unvereinbar. Würde man die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung, die auf den weiten Schutz-bereich der allgemeinen Handlungsfreiheit zugeschnitten ist, auf ein scheinbar schrankenlos gewährleistetes Grundrecht anwenden, bliebe von diesem Grund-recht nur wenig übrig.<br />
Eine entsprechende Anwendung der Schranke der allgemeinen Gesetze iSd Art 5 Abs 2 GG kommt nicht in Betracht. Eine Übertragung von Schranken des einen Grundrechts auf ein anderes Grundrecht widerspricht der grundgesetzli-chen Systematik. Jedes Grundrecht unterliegt seinen eigenen, spezifisch ausge-stalteten Schranken. Daher ist eine analoge Anwendung der Schranken anderer Grundrechte abzulehnen (BVerfGE 28, 243, 260; 32, 98, 107; stRspr).<br />
2. Jede Grundrechtsausübung steht unter dem Vorbehalt der Gemeinverträglich-keit. Der einzelne kann von einem Grundrecht nur so lange Gebrauch machen, wie er dadurch nicht die Grundrechtssphäre Dritter beeinträchtigt. Ferner finden die Grundrechte auch in wichtigen Grundprinzipien der Verfassung ihre Schranke (BVerfG NJW 2002, 206; Ohler NJW 2002, 194). Mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung sind kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete elementare Rechtswerte geeignet, Grundrechte zu beschränken (sog verfassungsimmanente Schranken).</p>
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		<title>Von: Martin Schmidt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Schmidt]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 16:23:24 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ich hatte am Karfreitag 4 m³ Erde zur Rasenverbesserung verteilt.
Hat niemanden gestört.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte am Karfreitag 4 m³ Erde zur Rasenverbesserung verteilt.<br />
Hat niemanden gestört.</p>
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		<title>Von: Andreas Moser</title>
		<link>http://blasphemieblog2.wordpress.com/2012/10/25/gericht-tanzverbot-an-karfreitag-war-rechtmasig/comment-page-1/#comment-92090</link>
		<dc:creator><![CDATA[Andreas Moser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 15:57:40 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ich habe am Karfreitag aus Trotz eine Zigarre geraucht.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe am Karfreitag aus Trotz eine Zigarre geraucht.</p>
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