Gericht: Tanzverbot an Karfreitag war rechtmäßig

Das Verbot einer von der Piratenpartei angemeldeten Tanzdemonstration am Karfreitag dieses Jahres war rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschieden. Es bestätigte damit eine entsprechende Entscheidung des Regierungspräsidiums Gießen, das die bei der Stadt Gießen angemeldete Kundgebung am 3. April untersagt hatte.

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[http://www.jesus.de/blickpunkt/detailansicht/ansicht/tanzverbot-an-karfreitag-war-rechtmaessig188185.html

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  1. #1 von Andreas Moser am 25. Oktober 2012 - 17:57

    Ich habe am Karfreitag aus Trotz eine Zigarre geraucht.

  2. #2 von Martin Schmidt am 25. Oktober 2012 - 18:23

    Ich hatte am Karfreitag 4 m³ Erde zur Rasenverbesserung verteilt.
    Hat niemanden gestört.

  3. #3 von Wolfgang T. am 25. Oktober 2012 - 18:46

    Als Mitglied im Bund für Geistesfreiheit möchte ich auch an sogenannten stillen Tagen eine humanistische Feier durchführen. Leider fehlen uns die Räumlichkeiten und das Geld. Für Vorschläge bitte an neumayer75@gmx.de wenden.
    Großraum Nürnberg bevorzugt.

    Zur Info:

    An das Ordnungsamt

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Bund für Geistesfreiheit , Körperschaft des öffentlichen Rechts, veranstaltetet am … eine weltanschauliche Feier. Uns ist bewusst, dass unsere humanistische Feier nicht unter das „Veranstaltungsgesetz“ fällt, nach Grundgesetz Art. 4und Art. 140 sind wir als Weltanschauungsgemeinschaft den christlichen Kirchen und jüdischen Kultusgemeinde gleichgestellt. Unsere Veranstaltungen sind rechtlich wie christliche, jüdische und moslemischen Gottesdienste zu bewerten. Die Veranstaltung steht für Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit offen. Wir hoffen, das unsere Feier nicht durch Ordnungsbehörden gestört wird und Ihr der gleiche Respekt erwiesen wird, wie christliche, jüdische und moslemischen Gottesdiensten

    Mit freundlichen Grüßen
    XX

    Rechtliche Grundlagen:

    Art. 4 GG, Art. 140 GG

    Wegweisend war in dieser Hinsicht die „Lumpensammler-Entscheidung“ des

    Bundesverfassungsgericht:

    BVerfGE 24,236 (Aktion Rumpelkammer)
    http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv024236.html
    aus dem Urteil: „Zur Religionsausübung gehören … nicht nur kultische Handlungen
    und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst,
    Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente,
    Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse
    Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen
    des religiösen und weltanschaulichen Lebens.“

    III. Verfassungsimmanente Grundrechtsschranken
    Bei den Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt sieht das Grundgesetz keine Ein-griffe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vor (zB bei Art 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 3, 16 Abs 2 S 2 GG). Gleichwohl ist anerkannt, daß diese scheinbar absoluten Grundrechte nicht völlig schrankenlos sein können, sondern sog ver-fassungsimmanenten Grundrechtsschranken unterliegen (BVerfG NJW 2002, 206; Ohler NJW 2002, 194).
    1. Teilweise wird die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung iSd Art 2 Abs 1 GG angewendet. Das ist mit dem Verhältnis der Subsidiarität des Art 2 Abs 1 GG zur Spezialität der einzelnen Freiheitsrechte unvereinbar. Würde man die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung, die auf den weiten Schutz-bereich der allgemeinen Handlungsfreiheit zugeschnitten ist, auf ein scheinbar schrankenlos gewährleistetes Grundrecht anwenden, bliebe von diesem Grund-recht nur wenig übrig.
    Eine entsprechende Anwendung der Schranke der allgemeinen Gesetze iSd Art 5 Abs 2 GG kommt nicht in Betracht. Eine Übertragung von Schranken des einen Grundrechts auf ein anderes Grundrecht widerspricht der grundgesetzli-chen Systematik. Jedes Grundrecht unterliegt seinen eigenen, spezifisch ausge-stalteten Schranken. Daher ist eine analoge Anwendung der Schranken anderer Grundrechte abzulehnen (BVerfGE 28, 243, 260; 32, 98, 107; stRspr).
    2. Jede Grundrechtsausübung steht unter dem Vorbehalt der Gemeinverträglich-keit. Der einzelne kann von einem Grundrecht nur so lange Gebrauch machen, wie er dadurch nicht die Grundrechtssphäre Dritter beeinträchtigt. Ferner finden die Grundrechte auch in wichtigen Grundprinzipien der Verfassung ihre Schranke (BVerfG NJW 2002, 206; Ohler NJW 2002, 194). Mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung sind kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete elementare Rechtswerte geeignet, Grundrechte zu beschränken (sog verfassungsimmanente Schranken).

  4. #4 von Mreins am 25. Oktober 2012 - 20:58

    Ich habe am Karfreitag bei AMB komentiert

  5. #5 von pufaxx am 25. Oktober 2012 - 21:45

    @Mreins: Keine Ahnung, was ich dieses Jahr am Karfreitag getrieben habe.

    Ich würde ja gerne rumprotzen, wie viel Fleisch ich gefressen, wie viel Bier ich getrunken, wie oft ich mir einen runtergeholt habe – aber Tatsache ist: Ich hab freitags sowieso frei. Ganz abgesehen davon, dass mir religiöse Regeln ohnehin am Allerwertesten vorbeigehen, kann ich nur sagen: “An diesem Karfreitag habe ich definitiv nicht eingekauft.”

  6. #6 von Mreins am 25. Oktober 2012 - 22:09

    @Pufaxx

    Hast Du Deine Konsumverweigerung bei der Stadt Gießen auch angemeldet?

  7. #7 von pufaxx am 25. Oktober 2012 - 22:24

    @Mreins: Nö. Infinitive interessieren mich nicht. Gießen, goss, gegossen. Ich wohne in Fürth. :)